Statuten

Name, Sitz, Ziele

1. Die Gesellschaft wird am 2. Oktober 1998 in Sitten auf unbefristete Zeit gegründet und trägt den Namen:

Fauna•vs (Walliser Gesellschaft für Wildtierbiologie; Société Valaisanne de Biologie de la Faune)

2. Die als Körperschaft organisierte Personenverbindung erlangt Zivilrecht gemäss Artikel 60 ZGB, dem sie sich unterstellt. Der Sitz der Gesellschaft ist in Brig.

3. Die wichtigsten Ziele der Gesellschaft sind:

• Die Walliser Bevölkerung über den Reichtum der wildlebenden Wirbeltiere (Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere) des Kantons sowie über die verschiedenen Probleme bezüglich deren Schutz oder Management zu informieren.

• Die Zusammenarbeit mit akademischen Instituten, insbesondere in- oder ausländischen Hochschulen oder Universitäten, um im Kanton gute Forschungsarbeiten über Wirbeltiere zu fördern. Im Besonderen werden Arbeiten unterstützt, deren Resultate Vorschläge für das Management und/oder den Schutz der Wirbeltiere liefern.

• Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Behörden, sowohl schweizerischen, wie kantonalen und kommunalen, um eine kohärente Politik in Bezug auf Management und Schutz der Wirbeltiere zu fördern; Die Gesellschaft bemüht sich darum, dass die neuesten Erkenntnisse integraler Bestandteil der politischen Entscheidungen sind.

• Die Zusammenarbeit mit den Jagdgesellschaften, Fischereiverbänden und Naturschutzorganisationen sowie der Land- und Forstwirtschaft bezüglich dem Management jagd- und fischbarer sowie dem Schutz bedrohter Arten. Strategien zum Schutz und zur Revitalisierung von Naturwerten gelten als Schwerpunkte.

• Die Zusammenarbeit mit den Jagdgesellschaften, Fischereiverbänden und anderen naturwissenschaftlichen Gesellschaften des Wallis, um das Wissen über die Biologie und Oekologie unserer Wirbeltiere zu verbreiten, insbesondere durch die Organisation von Vorträgen und öffentlichen Podiumsgesprächen.

• Das Aufzeigen des Potentials der Walliser Wirbeltiere für gewisse touristische Aktivitäten.

4. Um diese Ziele zu erreichen, unternimmt die Gesellschaft folgende Schritte:

• Die Organisation von Einführungs-Seminaren und Exkursionen, die Probleme bezüglich Biologie, Schutz und/oder Management von Wirbeltieren aufzeigen.

• Die Organisation von Vorträgen oder anderen Veranstaltungen bezüglich aktuellen Problemen aus dem Bereich Management und/oder Schutz von Wirbeltieren.

• Als naturwissenschaftliche Gesellschaft gibt sie offizielle Stellungnahmen zu aktuellen Problemen ab.

• Sie schlägt Student(inn)en, die sich für die kantonale Fauna interessieren, die Durchführung von Studien in angewandter Oekologie vor, welche im Wallis realisierbar sind und entwickelt solche.

• Sie achtet darauf, dass wissenschaftliche und angewandte tierökologische Studien im Wallis von qualifizierten Wissenschaftler(innen) durchgeführt werden.

• Sie interveniert, falls nötig, bei den zuständigen Behörden, wenn Probleme bezüglich Schutz oder Management der Wildtiere im Kanton auftreten.

Mitglieder

5. Die Walliser Gesellschaft für Wildtierbiologie kennt:

• Einzelmitglieder, die den Jahresbeitrag bezahlen; Jugendliche bis 25 Jahren, Studenten sowie Arbeitslose zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Bei Einzahlung von 30 Jahresbeiträgen (Volltarif) erlangt man die Mitgliedschaft auf Lebzeiten.

• Kollektiv- oder Familienmitglieder haben einen von der GV festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen.

• Ehrenmitglieder

6. Die Mitgliedschaft steht allen mündigen Personen, deren ethisches Verhalten vom Vorstand akzeptiert wird, offen. Eine vom Vorstand ausgeschlossene Person kann gegen diesen Entscheid bei der GV rekurrieren.

7. Neumitglieder müssen von der GV aufgenommen werden.

8. Mitglieder können jederzeit aus der Gesellschaft austreten. Vorausgesetzt wird eine schriftliche Mitteilung an das Vorstands-Büro und die Bezahlung des Mitgliederbeitrags des laufenden Jahres.

9. Die GV kann Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit aus der Gesellschaft ausschliessen. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand einen Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschliessen; dieser Entscheid muss aber in jedem Fall von der GV, bei welcher die ausgeschlossene Person dagegen rekurrieren kann, genehmigt werden.

10. Mitglieder, die trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht einzahlen, verlieren ihre Mitgliedschaft und das Stimmrecht an der GV.

Organisation

11. Die Organe der Gesellschaft sind:

        a) Die Generalversammlung (GV)

        b) Der Vorstand und sein Büro

        c) Die Revisor(inn)en

12. Der Jahresbeitrag wird von der GV aufgrund eines Vorschlags des Vorstands festgesetzt. Der Jahresbeitrag muss vor dem 30. April des laufenden Jahres ausgerichtet werden.

13. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

14. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand geführt, welcher Handlungskompetenz hat. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche die folgenden Funktionen haben: Präsident(in), Vize-Präsident(in), Sekretär(in), Kassier(in) und eines oder mehrere weitere Mitglieder. Die Mehrheit der Kandidat(inn)en, die sich für eine Wahl in den Vorstand stellen, müssen Interesse und vertiefte Kenntnisse bezüglich der wildlebenden Wirbeltiere nachweisen können. Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im Wallis haben, eine enge Verbindung zum Wallis haben (z.B. aus dem Wallis stammen) oder hier einen Grossteil ihrer Beobachtungsaktivität ausüben. Das Büro setzt sich aus dem Präsidenten/ der Präsidentin sowie dem Vize-Präsidenten/ der Vize-Präsidentin und dem Sekretär/ der Sekretärin zusammen. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsleiter(in) anstellen oder mandatieren.

15. Der Präsident/ die Präsidentin wird von der GV durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Dauer von vier Jahren gewählt: sein Mandat ist erneuerbar. Die anderen Vorstandsmitglieder werden nach demselben Verfahren gewählt und teilen die vorher erwähnten Aufgaben bei der ersten Vorstandssitzung unter sich auf. Wenn immer möglich wird darauf geachtet, dass jede Wirbeltierklasse (Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere) durch einen Spezialisten im Vorstand "vertreten" ist.

16. Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen werden normalerweise durch Handheben durchgeführt. Falls 20% der an der GV anwesenden Mitglieder dies verlangen, können Geheimwahlen durchgeführt werden.

17. Kann ein Beschluss von der GV oder vom Vorstand wegen Stimmengleichheit nicht gefasst werden, ist die Stimme des Präsidenten/ der Präsidentin entscheidend.

18. Die Gesellschaft ist bei eventuellen Geschäften oder nötigen Unterschriften durch den Präsidenten/ die Präsidentin oder den Vize- Präsidenten/ die Vize-Präsidentin ausreichend vertreten.

19. Die Revisor(inn)en setzen sich aus zwei Mitgliedern zusammen, die anlässlich der GV gewählt werden. Sie sind nicht Vorstandsmitglieder.

20. Der Vorstand beruft die jährlich durchgeführte GV spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Datum. Die GV heisst den Jahresrapport des Vorstandes sowie den Revisorenbericht gut.

21. Einzelvorstösse können am Tage der GV eingereicht werden; es wird jedoch sehr begrüsst, wenn Vorschläge spätestens fünf Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eintreffen

22. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn 20% der Mitglieder dies durch eine schriftliche Anfrage beim Vorstand verlangen. Der Vorstand kann eine ausserordentliche GV jederzeit einberufen, falls spezielle Ereignisse dies rechtfertigen.

Finanzen

23. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft stammen aus den Mitgliederbeiträgen, den an Veranstaltungen und öffentlichen Kampagnen erzielten Gewinnen, Subventionen, Spenden und Vermächtnissen.

Spezialklausel

24. Die Gesellschaft amtet nicht als Beratungs- oder Expertenbüro. Sie kann ausnahmsweise Mandate in ihrem Namen übernehmen. Daneben nimmt sie sich das Recht heraus, jede Person/ Institution, die Spezialkompetenzen sucht, bei der Wahl der Personen oder Expertenbüros zu beraten.

Schlussklausel

25. Im Übrigen gelten die Artikel 60 und Folgende des ZGB. Bei Rechtsstreitigkeiten gilt die französische Originalfassung der Statuten.

Statutenrevision und Auflösung

26. Die Statuten sind in Deutsch und Französisch abgefasst. Bei Rechtsstreitigkeiten gilt die französische Originalfassung der Statuten.

27. Vorschläge zur Statutenänderung sowie zur Auflösung der Gesellschaft müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein und den Mitgliedern mit der Einladung zur GV zugestellt werden.

28. Statutenänderungen sowie die Auflösung der Gesellschaft liegen in der Kompetenz der GV und müssen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Gesellschaftsguthaben einer Gesellschaft oder Institution überwiesen, welche dieselben Ziele verfolgt.

29. Diese Statuten wurden am 21.Mai 2022 von der Generalversammlung gutgeheissen.